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Allgemeine Geschäftsbedingungen der gridX GmbH

Inhaltsverzeichnis

  1. Geltungsbereich, Anwendung der AGB
  2. gridBox-Funktionspakete
  3. Eigenschafts- und Leistungszusicherungen, Toleranzen, Garantiezusagen
  4. Einsatz von gridX-Leistungen, Compliance und Kundenpflichten
  5. Lieferung von Waren, Gefahrenübergang
  6. Wareneingangsprüfung, Mangelanzeige
  7. Gewährleistung, Verjährung, Mangelanzeige
  8. Allgemeine Haftungsbeschränkung, höhere Gewalt
  9. Zahlungsbestimmungen
  10. Eigentumsvorbehalt
  11. Geistiges Eigentum
  12. Abtretung, Aufrechnungsverbot
  13. Übertragung von Rechten, Abtretung
  14. Schlussbestimmungen

1. Geltungsbereich, Anwendung der AGB‬

(1) Die gridX GmbH (Dennewartstraße 25, 52068 Aachen, Deutschland), eingetragen bei dem Amtsgericht Aachen unter HRB 20494 (nachfolgend „gridX“) erbringt gegenüber ihren Partnern, Resellern und Anwendern (in diesen AGB gemeinsam bezeichnet als „Kunden“) Leistungen im Bereich des digitalen Energiemanagements (nachfolgend gemeinsam „gridX-Leistungen“). Kunden sind natürliche oder juristische Personen oder rechtsfähige Personengesellschaften, mit denen in Geschäftsbeziehungen getreten wird und die in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln. Die gridX-Leistungen sind die Erbringung von Energiemanagementleistungen sowie der Verkauf von sog. „gridBoxen“ und weiterer Hardware (nachfolgend gemeinsam „Waren“). 

(2) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB“) finden auf die Erbringung von gridX-Leistungen Anwendung und sind verbindlicher Bestandteil aller Verträge, welche gridX-Leistungen zum Gegenstand haben. 

(3) Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Geschäftsbedingungen von Seiten des Kunden werden ausdrücklich nicht anerkannt, es sei denn, gridX stimmt deren Geltung ausdrücklich schriftlich zu. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde ein Angebot von gridX unter Verweis auf eigene abweichende Vertragsbedingungen annimmt und gridX dem nicht widerspricht. Auch wenn gridX auf ein (ggf. elektronisches) Schreiben Bezug nimmt, das Geschäftsbedingungen des Kunden oder eines Dritten enthält oder auf solche verweist, liegt darin kein Einverständnis in die Geltung jener Geschäftsbedingungen. Der Einbeziehung derartiger Bedingungen des Kunden wird schon jetzt widersprochen.

2. gridBox Funktionspakete

(1) gridBoxen sind Waren, die über integrierte, produktspezifische Grundfunktionen verfügen. Darüber hinaus können über eine internetbasierte Anbindung an eine von gridX betriebene online-Plattform (die „gridX-Plattform“) zusätzliche Funktionspakete (die „gridBox-Funktionspakete“) genutzt werden, sofern die gridBox mit dem betreffenden gridBox-Funktionspaket ausgeliefert oder dieses gesondert vom Anwender gebucht wurde. 

Die mit einer gridBox ausgelieferten oder zusätzlich gebuchten gridBox-Funktionspakete müssen von dem zur Verwendung der betreffenden gridBox Berechtigten (nachfolgend der „Anwender“) jeweils gesondert aktiviert werden, indem der Anwender sich auf der gridX-Plattform registriert und mit gridX einen Nutzungsvertrag gemäß den jeweils geltenden Nutzungsbedingungen von gridX abschließt. Die vorgenannten Nutzungsbedingungen können jederzeit unter folgenden Link abgerufen werden: http://xenon.gridx.ai/ 

(2) gridBoxen, die von gridX bereits mit einem gridBox-Funktionspaket ausgeliefert werden, berechtigt den Anwender zur Registrierung auf der gridX-Plattform und damit zur Nutzung des betreffenden gridBox-Funktionspaketes. Etwaige Laufzeiten von gridBox-Funktionspaketen bestimmen sich nach den Vorkonfigurationen der betreffenden gridBoxen, die in den entsprechenden Begleit- oder Kaufdokumenten der jeweiligen gridBoxen oder rahmenvertraglichen Vereinbarungen gekennzeichnet sind. Die Möglichkeiten und Konditionen der Hinzubuchung weiterer gridBox-Funktionspakete sowie der kostenpflichtigen Verlängerung der Nutzung des mitausgelieferten gridBox-Funktionspaketes bestimmen sich nach den anwendbaren Vertragsbedingungen von gridX. 

(3) Der Anwender kann bei gridX die Funktionszeiträume aktivierter gridBox-Funktionspakete verlängern und weitere gridBox-Funktionspakete kostenpflichtig buchen. Zusicherungen im Hinblick auf künftige gridBox-Funktionspakete, deren Angebot, Verfügbarkeit und Konditionen macht gridX ausdrücklich nicht. 

(4) Die Aktivierung und Verwendung der Funktionspakete kann für den Anwender mit zusätzlichen Gebühren Dritter, insbes. Kosten für Internetanbindung und Datentransfer verbunden sein. 

(5) Sofern der Kunde gridBoxen an Dritte weiterveräußert oder diesen sonst zur Verfügung stellt, wird er diese über die jeweils zur Verfügung stehenden Funktionspakete und die Möglichkeit von deren Nutzung gemäß den vorstehenden Absätzen explizit informieren.

3. Eigenschafts- und Leistungszusicherungen, Toleranzen, Garantiezusagen

(1) Die Eigenschaften der gridX-Leistungen ergeben sich aus den jeweiligen Leistungs- bzw. Eigenschaftsbeschreibungen von gridX. Darüber hinaus sind Zusicherungen hinsichtlich der gridX-Leistungen nur dann verbindlich, wenn diese ausdrücklich seitens gridX gegenüber dem Kunden vertraglich bestätigt wurden. Etwaige im Vorfeld des Vertragsabschlusses getätigte Aussagen oder bereitgestellte Informationen von gridX oder seinen Mitarbeitern gegenüber dem Kunden oder in der Öffentlichkeit (z.B. in Produktkatalogen oder im Internet) stellen ausdrücklich keine irgendwie geartete verbindliche Leistungs- oder Eigenschaftszusage dar, sofern sie nicht ausdrücklich von gridX in vertragliche Abreden zwischen den Parteien einbezogen wurden. 

(2) Angaben von gridX zum Gegenstand von Lieferungen und Wareneigenschaften (z.B. Gewichte, Maße, Gebrauchswerte, Belastbarkeit, Toleranzen und technische Daten) sowie Darstellungen von Waren (z.B. Zeichnungen und Abbildungen) sind nur annähernd maßgeblich, soweit nicht die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck eine genaue Übereinstimmung voraussetzt. Sie sind keine garantierten Beschaffenheitsmerkmale, sondern Beschreibungen oder Kennzeichnungen der Waren. Handelsübliche Abweichungen und Abweichungen, die aufgrund rechtlicher Vorschriften erfolgen oder technische Verbesserungen darstellen, sowie die Ersetzung von Bauteilen durch gleichwertige Teile sind zulässig, soweit sie die Verwendbarkeit zum vertraglich vorgesehenen Zweck nicht beeinträchtigen. 

(3) Garantien in Bezug auf gridX-Leistungen bestehen nur und ausschließlich dann, wenn und sofern gridX in Text- oder Schriftform im Rahmen vertraglicher Abreden ausdrücklich eine Garantieerklärung abgibt.

4. Einsatz von gridX-Leistungen, Compliance und Kundenpflichten

(1) Die gridX-Leistungen, insbesondere die gridBoxen einschließlich der jeweils freigeschalteten Funktionspakete sind ausschließlich für die Verwendung innerhalb der in der jeweiligen Leistungsbeschreibung genannten Einsatzbereiche vorgesehen. Dabei gilt: Die Eignung für Einsatzbereiche bedeutet nur, dass die gridX-Leistung funktional in diesem Bereich einsetzbar ist, nicht jedoch eine Zusicherung hinsichtlich der Erfüllung regulatorischer Vorgaben oder die 

Zusicherung bestimmter Spezifikationen, sofern diese nicht ausdrücklich vertraglich geregelt sind. 

(2) gridX-Leistungen bieten für die Kunden und Anwender einen funktionalen und qualitativen Mehrwert. Das Funktionieren hängt jedoch von vielen Faktoren einschließlich Datenübertragungen und Drittsystemen ab. Der Kunde wird dies bei dem Einsatz von gridX-Leistungen berücksichtigen und insbesondere sicherstellen, dass: 

a) mithilfe der gridX-Leistungen gesteuerte oder kontrollierte Systeme und Geräte über Schutzfunktionen verfügen, welche die Systeme und Geräte vor Schäden bei Fehlbedienung über die vorgenannten gridX-Komponenten schützen; 

b) Stromkreisläufe, an die gridBoxen oder mithilfe von gridBoxen gesteuerte Geräte oder Systeme angeschlossen werden, durch entsprechende Sicherungen vor Schaden bei Steuerungsfehlern oder Geräteversagen geschützt sind. 

(3) Der Kunde ist selbst dafür verantwortlich, die Kompatibilität von gridX-Leistungen mit Drittsystemen und Geräten sicherzustellen, sofern gridX diese nicht ausdrücklich vertraglich zugesichert hat. 

(4) Der Kunde ist dafür verantwortlich, die für die Verwendung und Nutzung der gridX-Leistungen und aller ihrer Bestandteile durch ihn erforderlichen regulatorischen, verwaltungsrechtlichen und/oder sonstigen Genehmigungen, Erlaubnisse oder Rechte zu erwirken und hat sicherzustellen, dass diese für den gesamten Zeitraum der Verwendung der gridX-Leistungen aufrechterhalten werden. Liegen diese nicht vor oder entfallen sie, kann der Kunde daraus keine Rechte gegenüber gridX ableiten. Weiterhin wird der Kunde sicherstellen, dass die Verwendung der gridX-Leistungen durch ihn unter Beachtung der geltenden Gesetze sowie der regulatorischen, verwaltungsrechtlichen und/oder sonstigen Vorgaben (einschließlich dem Brandschutz), Genehmigungen und Erlaubnisse erfolgt.

5. Lieferung von Waren, Gefahrenübergang

(1) Von gridX in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, dass ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart ist. Sofern Versendung vereinbart wurde, beziehen sich Lieferfristen und Liefertermine auf den Zeitpunkt der Übergabe an den Spediteur, Frachtführer oder sonst mit dem Transport beauftragten Dritten. 

(2) gridX haftet nicht für Unmöglichkeit der Lieferung oder für Lieferverzögerungen, soweit diese durch höhere Gewalt oder sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nicht vorhersehbare Ereignisse (z.B. Betriebsstörungen aller Art, Schwierigkeiten in der Material Rohstoff- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Streiks, Energie oder Rohstoffen, behördliche Maßnahmen oder die ausbleibende, nicht richtige oder nicht rechtzeitige Belieferung durch Lieferanten) verursacht worden sind, welche gridX nicht zu vertreten hat. Sofern solche Ereignisse gridX die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist gridX zum Rücktritt vom betroffenen Vertag berechtigt. Bei Hindernissen vorübergehender Dauer verlängern sich die Lieferfristen oder verschieben sich die Liefer- oder Leistungstermine um den Zeitraum der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlauffrist. Soweit dem Kunden infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung nicht zuzumuten ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber gridX vom Erwerb der jeweils betroffenen Ware zurücktreten. 

(3) Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe der Ware (wobei der Beginn des Verladevorgangs maßgeblich ist) an den Spediteur, Frachtführer oder sonst zur Ausführung der Versendung bestimmten Dritten auf den Kunden über. Verzögert sich der Versand oder die Übergabe infolge eines Umstandes, dessen Ursache beim Kunden liegt, geht die Gefahr von dem Tag an auf den Kunden über, an dem die Ware versandbereit ist und gridX dies dem Kunden angezeigt hat. 

(4) Eine Versicherung der Ware gegen Transportschäden erfolgt nur auf ausdrücklichen und vor Versendung mitgeteilten Wunsch und auf Kosten des Kunden. 

(5) Die Lieferungen von gridX stehen unter dem Vorbehalt, dass keine Leistungshindernisse aufgrund nationaler oder internationaler Vorschriften, insbesondere Exportkontrollvorschriften und Embargos oder andere Sanktionen, bestehen. 

(6) Der Kunde hat die Einfuhrgenehmigung sowie alle Genehmigungen, Erlaubnisse oder sonstigen erforderlichen Dokumente zu beschaffen, die im Zusammenhang mit der Einfuhr in das Verwendungsland und einem möglichen Transport über Drittländer erforderlich sind. Alle Kosten, Zölle oder Gebühren usw., die im Zusammenhang mit der Aus- und Einfuhr der Waren und anderen gridX-Leistungen entstehen, sind vom Kunden zu tragen. 

(7) Verbringt der Kunde Waren ins Ausland, so ist er selbst dafür verantwortlich, alle ggf. einschlägigen gesetzlichen Rahmenbedingungen insbesondere in Bezug auf Ein- und Ausfuhrbeschränkungen sowie Ausfuhrgenehmigungen einzuhalten und Abgaben zu entrichten.

6. Wareneingangsprüfung, Mangelanzeige

(1) Der Kunde ist verpflichtet, unverzüglich nach Wareneingang Art, Menge und Beschaffenheit der gelieferten Waren zu prüfen. Offensichtliche Mängel sind unverzüglich schriftlich zu rügen, spätestens innerhalb einer Frist von 5 (fünf) Werktagen (alle Tage außer Samstagen, Sonntagen und bundeseinheitlichen Feiertagen). Entscheidend ist in allen Fällen der Zugang der Mängelanzeige bei gridX. Im Übrigen gilt die Bestimmung des § 377 HGB. 

(2) Zeigt sich später ein Mangel, der durch die Untersuchung gemäß Absatz (1) nicht bei Wareneingang zu erkennen ist (verdeckter Mangel), ist der Kunde verpflichtet, gridX diese nach deren Entdeckung unverzüglich schriftlich (E-Mail ausreichend) anzuzeigen. Bei Sachmängeln erfolgt dies unter detaillierter Beschreibung der Zeit des Auftretens der Mängel und der näheren Umstände, so dass gridX diese nach Möglichkeit reproduzieren, analysieren und beheben kann. 

(3) gridX haftet nicht für Schäden, die aufgrund verspäteter Mangelanzeige entstehen. Schadensersatzansprüche aufgrund vorsätzlichem Verhalten von gridX oder aufgrund dem Produkthaftungsgesetz bleiben unberührt.

7. Gewährleistung, Verjährung, Mangelanzeige

Soweit gridX-Leistungen Gegenstand von gesetzlichen Gewährleistungsrechten sind (nachfolgend „Gewährleistungsgegenstände“), gilt: 

(1) Die Gewährleistungsfrist ist auf 1 (ein) Jahr ab gesetzlichem Verjährungsbeginn beschränkt. Dies gilt nicht für die Haftung wegen Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit sowie für Ansprüche wegen einer Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit und Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz. 

(2) Für Sach- oder Rechtsmängel leistet gridX nach seiner Wahl Gewähr durch kostenlose Nachbesserung oder Ersatzlieferung. Mängel werden soweit möglich per Fernwartung über das Internet behoben. Es steht gridX dabei frei, Softwaremängel auch durch Ersatzlieferungen, Updates und softwaretechnische Umgehungslösungen zu beheben, sofern dem Kunden hierdurch keine unzumutbaren Nachteile entstehen. Voraussetzung für die ordnungsgemäße Erfüllung der Gewährleistungspflichten von gridX ist, dass der Kunde gridX 

a) diejenigen Geräte benennt, welche mit der betroffenen gridBox verbunden sind und 

b) die für die Erfüllung der Leistungs- und Gewährleistungspflichten von gridX notwendigen Zugriffs- und Zugangsrechte gewährt. Insbesondere wird der Kunde gridX auf Verlangen den Zugang zu defekten gridBoxen oder sonstigen von gridX gelieferten Waren ermöglichen. 

(3) Soweit der Kunde Veränderungen an den ihm zur Verfügung gestellten oder gelieferten Gewährleistungsgegenständen vorgenommen hat, zu denen er nicht befugt war oder sonst die Gewährleistungsgegenstände über den bestimmungsgemäßen Gebrauch verwendet hat, sind Gewährleistungsrechte an den betreffenden Gewährleistungsgegenständen gegenüber gridX ausgeschlossen, es sei denn der Kunde weist nach, dass der behauptete Mangel in keinem Zusammenhang mit der unzulässigen Veränderung bzw. dem nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch steht.

8. Allgemeine Haftungsbeschränkung, höhere Gewalt

(1) gridX haftet, gleich aus welchem Rechtsgrund, ausschließlich nach Maßgabe der nachstehenden Regelungen. 

a) Eine Haftung von gridX besteht nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Für leichte Fahrlässigkeit haftet gridX nur bei Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertrauen darf (Kardinalpflicht). gridX haftet dabei nur für vorhersehbare Schäden, mit deren Entstehung typischerweise gerechnet werden muss. Dies gilt auch für entgangenen Gewinn und ausgebliebene Einsparungen. Die Haftung für sonstige entfernte Mangelfolgeschäden ist ausgeschlossen. Die Parteien vereinbaren, dass die Haftung von gridX bei einer Verletzung wesentlicher Vertragspflichten beschränkt ist auf insgesamt 50% der vom Auftraggeber an gridX in den 6 Monaten vor dem Entstehen des haftungsbegründenden Anspruchs gezahlten Gebühren. 

b) Die Beschränkung der Haftung von gridX gilt nicht bei einer Verletzung von Leben, Körper und/oder Gesundheit und bei einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. 

c) gridX haftet darüber hinaus nicht für Störungen und Qualitätsverlust der Datenübertragung im Internet, welche gridX nicht zu vertreten hat und die die Nutzung von Funktionen von webbasierten Services sowie weiteren internetbasierten Diensten erschweren oder verhindern. 

d) Soweit die Haftung von gridX ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die Haftung der Arbeitnehmer, sonstigen Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von gridX. 

(2) Keine Partei haftet für Ereignisse höherer Gewalt, welche die vertragsgegenständlichen Leistungen unmöglich machen oder auch nur die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung wesentlich erschweren oder zeitweilig behindern. Als höhere Gewalt gelten alle Umstände, die vom Willen und Einfluss der Vertragsparteien unabhängig sind, wie Terroranschläge, Embargo, Beschlagnahme, Naturkatastrophen, Streiks, Behördenentscheidungen einschließlich Entscheidungen im Zusammenhang mit Epidemien oder sonstige, von den Vertragsparteien unverschuldete, schwerwiegende und unvorhersehbare Umstände. Ein Umstand gilt dabei nur dann als höhere Gewalt, wenn er nach Abschluss des jeweiligen Vertrages eingetreten ist.

9. Zahlungsbestimmungen

(1) Alle in den Vertrags- und Angebotsdokumenten, Bestellbestätigungen und Rechnungen von gridX genannten Preise sind Nettopreise zuzüglich der jeweiligen bei Rechnungsstellung gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer. 

(2) Die Rechnungen sind innerhalb von 15 (fünfzehn) Tagen ohne Abzug zur Zahlung fällig, sofern auf der Rechnung nicht etwas anderes vermerkt ist. Der Abzug von Skonto bedarf der vorherigen schriftlichen Vereinbarung. Für die Rechtzeitigkeit von Zahlungen ist deren vollständiger Eingang auf dem Konto von gridX maßgeblich. 

(3) Bei Zahlungsverzug kann gridX Verzugszinsen gemäß § 288 Absatz (2) BGB berechnen. Die weiteren Rechte von gridX bleiben unberührt.

10. Eigentumsvorbehalt

(1) An von gridX gelieferten Waren („Vorbehaltswaren“) behält sich gridX bis zur vollständigen Bezahlung der vollständigen für die jeweiligen Waren zu entrichtende Vergütung das Eigentum vor (Eigentumsvorbehalt). 

(2) Der Kunde verwahrt die Vorbehaltswaren für die Dauer des Eigentumsvorbehaltes unentgeltlich für gridX. 

(3) Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltswaren bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Absatz 7) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig. 

(4) Der Kunde darf die Vorbehaltsware verwenden und im ordentlichen Geschäftsgang weiter veräußern, solange er nicht in Zahlungsverzug ist. Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltswaren tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber an gridX ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltswaren treten. gridX ermächtigt den Kunden widerruflich, die an gridX abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. gridX darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall (Absatz 7) widerrufen. In diesem Fall ist gridX befugt, dem Dritten gegenüber die Entgeltforderungen direkt einzuziehen.

(5) Eine Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den Kunden wird immer für gridX vorgenommen. Wenn die Vorbehaltsware mit anderen Sachen verarbeitet wird, die gridX nicht gehören, so erwirbt gridX Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verarbeiteten Sachen im Zeitpunkt der Verarbeitung. Im Übrigen gilt für die durch Verarbeitung entstehende neue Sache das Gleiche wie für die Vorbehaltsware. Wird die Vorbehaltsware mit anderen gridX nicht gehörenden Sachen untrennbar verbunden oder vermischt, so erwirbt gridX Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware (Rechnungsendbetrag inklusive der Umsatzsteuer) zu den anderen verbundenen oder vermischten Sachen im Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung. Wird die Vorbehaltsware in der Weise verbunden oder vermischt, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, sind der Kunde und gridX sich bereits jetzt einig, dass der Kunde gridX anteilsmäßig Miteigentum an dieser Sache überträgt. gridX nimmt diese Übertragung an. Das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum an einer Sache wird der Kunde für gridX verwahren. 

(6) Greifen Dritte auf Vorbehaltswaren zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum von gridX hinweisen und gridX hierüber informieren. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, gridX die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde. 

(7) Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden - insbesondere Zahlungsverzug - (Verwertungsfall), ist gridX unbeschadet seiner weiteren Rechte berechtigt, die jeweiligen Vorbehaltswaren heraus zu verlangen und zu deaktivieren. Nimmt gridX die Ware nach Herausverlangen zurück, ist das nicht automatisch als Rücktritt vom Vertrag zu verstehen. Der Kunde bleibt zur Erfüllung seiner Vertragspflichten verpflichtet. Nach Rücknahme der Vorbehaltswaren ist gridX zur Verwertung befugt, wobei der Erlös mit den Verbindlichkeiten des Kunden zu verrechnen ist. Der Kunde informiert gridX im Verwertungsfall darüber, an wen er die gelieferten und noch nicht vollständig bezahlten Vorbehaltswaren weiterverkauft oder von wem Vorbehaltswaren zu einer neuen Sache umgebildet wurden. 

(8) Wenn der Kunde dies verlangt, ist gridX verpflichtet, die Sicherheiten insoweit freizugeben, als ihr realisierbarer Wert den Wert der offenen Forderungen von gridX gegen den Kunden um mehr als 10% übersteigt. gridX darf dabei jedoch die freizugebenden Sicherheiten auswählen.

11. Geistiges Eigentum

(1) Die Leistungen über die gridX-Plattform werden auf SaaS-Basis erbracht. Der Kunde erhält ein lediglich einfaches, laufzeitbegrenztes Nutzungsrecht an der Software auf der gridX-Plattform. gridX beansprucht als Datenbankhersteller die ausschließlichen Rechte an der gridX-Plattform. Der Kunde erkennt mit der Nutzung der gridX-Plattform die Rechte von gridX als Datenbankhersteller vollumfänglich an. 

(2) Der Kunde erwirbt mit einer gridBox ein einfaches, zeitlich unbegrenztes Nutzungsrecht an der in einer gridBox integrierten Software. Eine Dekompilierung ist nur bei Vorliegen der rechtlichen Voraussetzungen zulässig.

12. Abtretung, Aufrechnungsverbot

Gegen Ansprüche von gridX gegen den Kunden darf dieser nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufrechnen. Dies gilt nicht für Forderungen, die sich im Rahmen von zwischen den Parteien geschlossenen Verträgen in einem Gegenseitigkeitsverhältnis gegenüberstehen.

13. Übertragung von Rechten, Abtretung

Eine Übertragung oder Abtretung von Rechten oder Pflichten aus zwischen den Parteien bestehenden Vertragsbeziehungen bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung der jeweils anderen Partei.

14. Schlussbestimmungen

(1) Auf diese AGB sowie alle Einzelverträge findet, sofern die Parteien nicht ausdrücklich Abweichendes vereinbart haben, deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts Anwendung. 

(2) Ausschließlich zuständig für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit diesen AGB und den Einzelverträgen zwischen den Parteien sind, soweit gesetzlich zulässig, die Gerichte am Sitz von gridX (derzeit Aachen). 

(3) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB oder sonstiger Einzelverträge ganz oder teilweise unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, so bleibt die Gültigkeit der Regelwerke im Übrigen unberührt. Die Parteien werden stattdessen auf die Vereinbarung einer Ersatzregelung, welche der ungültigen oder undurchführbaren in gesetzlich zulässiger und wirtschaftlicher Weise deren Wirkungen am nächsten kommt, hinwirken. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich diese AGB oder sonstige Einzelverträge als lückenhaft erweisen.