Allgemeine Einkaufsbedingungen der gridX GmbH                                               

1. Geltungsbereich, Parteien und Gegenstand des Vertrages, Rangfolge

1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen („AEB“) gelten für sämtliche Einkäufe/Bestellungen (nachfolgend  „Vertragsleistungen“) der gridX GmbH (“gridX“) gegenüber den Auftragnehmern, soweit der Leistungsgegenstand des Lieferanten nicht die Erbringung von IT-Dienstleistungen,  die Erbringung von Cloud-Lösungen inkl. Wartung und Pflege, die Erstellung von Software oder den Kauf von  Standardsoftware betrifft. Dann gelten die jeweiligen besonderen Einkaufsbedingungen der gridX GmbH. 

1.2. „gridX“ im Sinne dieses Vertrages ist die gridX GmbH, Dennewartstraße 25, 52068 Aachen. 

1.3. Der „Vertrag“ besteht aus den Bestimmungen des Vertrages, der korrespondierenden Bestellung, den in dem  Vertrag oder der Bestellung aufgeführten weiteren Vertragsbedingungen, diesen AEB sowie den einschlägigen  Ergänzenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen sowie den Anlagen zum Datenschutz und den Anforderungen der  Informationssicherheit & Technische und organisatorische Maßnahmen zum Datenschutz. Die einzelnen  Bestandteile des Vertrages gelten ergänzend oder im Falle von Abweichungen oder Widersprüchen in folgender  absteigender Rangfolge: 

1.3.1. die Bestimmungen des Vertrages und/oder der Bestellung mit den ggf. vereinbarten Datenschutz Anlagen inklusive Anforderungen der Informationssicherheit & Technische und organisatorische  Maßnahmen zum Datenschutz, 

1.3.2. die in dem Vertrag oder der Bestellung aufgeführten weiteren Vertragsbedingungen, 

1.3.3. diese AEB mit den jeweiligen Ergänzenden Allgemeinen Einkaufsbedingungen. 

1.4. Etwaigen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers wird hiermit ausdrücklich widersprochen; sie verpflichten gridX auch dann nicht, wenn gridX ihrer Geltung nicht noch einmal bei Vertragsschluss widerspricht. Die vorliegenden AEB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte zwischen den Vertragsparteien mit Bezug zu dem in Ziffer 1.1 genannten Vertragsgegenstand, ohne dass es eines erneuten Hinweises auf die AEB bedarf. Sie gelten auch dann, wenn gridX sich bei späteren Verträgen nicht ausdrücklich auf sie beruft, insbesondere auch dann,wenn gridX in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AEB abweichenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers Leistungen des Auftragnehmers vorbehaltlos entgegennimmt.

2. Bestellungen und sonstige Vertragsänderungen

2.1. Bestellungen und sonstige Änderungen des Vertrages sind nur gültig, wenn sie in Schrift- oder Textform erfolgen.  Dies gilt auch für nachträgliche Änderungen und Ergänzungen. 

2.2. Änderungen und/oder Erweiterungen des Leistungsumfanges, die sich im Rahmen der Vertragserfüllung anhand der für den Auftragnehmer verfügbaren Informationen als erforderlich erweisen, wird der Auftragnehmer gegenüber gridX unverzüglich in Textform anzeigen. Sie bedürfen der vorherigen Zustimmung von gridX in Textform.

3. Beschaffenheit der Leistungen, Personal  

3.1. Der Auftragnehmer erbringt die Vertragsleistungen nach dem bei Vertragsabschluss aktuellen Stand der Technik  und durch Personal, das für die Erbringung der Vertragsleistungen qualifiziert ist. Der Auftragnehmer wird gridX  auf relevante Veränderungen des Standes der Technik hinweisen, wenn diese Einfluss auf die Vertragsleistungen  haben. Der Auftragnehmer hat alle technischen Fragestellungen, die zur Erbringung der Vertragsleistungen  erforderlich sind, in eigener Verantwortung vor Ausführungsbeginn zu klären. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die für die Erbringung der Vertragsleistungen erforderlichen Arbeitsmittel  (z.B. Werkzeuge, Materialien und Dokumentationen) vor Ausführungsbeginn vollständig vorhanden sind, die  erforderliche Qualität aufweisen und ordnungsgemäß geprüft sind. 

3.2. Der Auftragnehmer stellt sicher, dass die Vertragsleistungen für die sich aus dem Vertrag ergebenden Zwecke  geeignet und im Einklang mit den anwendbaren Gesetzen nutzbar sind. 

3.3. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, die Produkte nach allgemeinen deutschen Industrienormen zu testen und gridX  auf Anfrage die Testergebnisse kostenlos zur Verfügung zu stellen. Auch gridX ist berechtigt, die Produkte zu  testen. Tests in diesem Sinne gelten nicht als Abnahme.

3.4. Der Auftragnehmer hat gridX Bedenken gegen die vorgesehene Art der Ausführung oder gegen die Leistung an derer Unternehmer unverzüglich mitzuteilen, soweit dies den Auftragsumfang des Auftragnehmers betrifft. 

3.5. Der Auftragnehmer und seine Subunternehmer setzen qualifiziertes, unterwiesenes und entsprechend der auszuführenden Tätigkeit nach berufsgenossenschaftlichen Grundsätzen arbeitsmedizinisch untersuchtes Personal ein. Auf Wunsch von gridX sind entsprechende aktuelle Qualifikations- und Untersuchungsnachweise vorzulegen. 

3.6. gridX ist berechtigt, aus wichtigem Grund die Ablösung von Personal des Auftragnehmers zu verlangen. Dies gilt  insbesondere dann, wenn berechtigte Zweifel an der notwendigen Erfahrung oder Qualifikation bestehen bzw. Arbeitssicherheits-/Umweltschutzbestimmungen nicht beachtet werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in  diesen Fällen unverzüglich für qualifizierten Ersatz zu sorgen. Die vereinbarten Termine bleiben hiervon unberührt. 

3.7. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, alle gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz des Arbeitnehmers einzuhalten. Der Auftragnehmer hat zudem  sicherzustellen, dass auch seine Subunternehmer diese Anforderungen erfüllen. Auf Verlangen weist der  Auftragnehmer dem Auftraggeber die Einhaltung der vorgenannten Bestimmungen nach. Verstößt der  Auftragnehmer gegen die in Satz 1 genannten Pflichten oder kommt der Auftragnehmer der Pflicht zur  Beibringung von Nachweisen innerhalb einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist nicht nach, ist gridX  berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen. 

3.8. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, eingesetztes Personal nur mit sorgfältiger Rücksicht auf die Interessen von  gridX zu ändern. Etwaige Mehraufwände trägt der Auftragnehmer (z.B. für Einarbeitung, Wissenstransfer und  Produktivitätsnachteile). Der Auftragnehmer trägt insoweit die Darlegungs- und Beweislast. 

3.9. Während der Vertragslaufzeit vom Auftragnehmer vorgenommene Einstufungen eingesetzter Personen in eine  höhere Qualifikationsstufe lassen die Vergütungspflichten für Vertragsleistungen unberührt. 

3.10. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, gridX von sämtlichen Schäden und Kosten (einschließlich Kosten der Rechtsverfolgung) freizustellen, die aus einer Verletzung von Rechtsnormen, welche ausschließlich der Auftragnehmer oder einer seiner Mitarbeiter bzw. Subunternehmer zu vertreten hat, resultieren.

4. Leistungsempfänger 

4.1. Leistungsempfänger sind alle Nutzer. 

4.2. Mit „Nutzer“ sind hierbei eine unbeschränkte Anzahl von Personen gemeint, die von gridX zur Nutzung der Vertragsleistungen berechtigt sind. Diese Personen können insbesondere Kunden und Mitarbeiter von gridX sowie von gridX beauftragte bzw. eingesetzte Dritte sowie deren Mitarbeiter sein.

5. Zusammenarbeit der Parteien, Integrität und Compliance, Arbeitssicherheit

5.1. Der Auftragnehmer verspricht, dass er bezogen auf die Vertragsleistungen über umfassende Expertise und Erfahrungen beim Einsatz der Vertragsleistungen für den Vertragszweck verfügt, auf die gridX sich verlassen darf.  

5.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, gridX bei Vertragsschluss einen kompetenten Ansprechpartner zu benennen,  der notwendige Auskünfte erteilen und Entscheidungen für den Auftragnehmer treffen kann. Anweisungen der  gridX im Hinblick auf die Vertragsleistungen werden ausschließlich diesem Ansprechpartner gegenüber erteilt. 

5.3. Für gridX sind Integrität und Compliance von besonderer Bedeutung. gridX misst ferner sozialer Verantwortung im  Rahmen unternehmerischer Aktivitäten eine hohe Bedeutung bei. Dies vorausgeschickt verpflichtet sich der  Auftragnehmer, alle erforderlichen Maßnahmen zur Vermeidung von Korruption und anderen strafbaren  Handlungen zu ergreifen und die im gridX Lieferantenkodex bei Abschluss der jeweiligen Bestellung festgehaltenen Standards einzuhalten. Der Auftragnehmer wird seine Mitarbeiter und  seine Subunternehmer, die er im Zusammenhang mit der Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber gridX  einsetzt, auf die Einhaltung des Lieferantenkodexes verpflichten. Auf Verlangen weist der Auftragnehmer die  Verpflichtung seiner Mitarbeiter und Subunternehmer gridX nach. 

5.4. Neben den betrieblichen Regeln und Vorschriften der gridX hat der Auftragnehmer insbesondere die allgemein  anerkannten sicherheitstechnischen und arbeitsmedizinischen Regeln des Lieferantenkodex sowie sonstige Bedingungen zu  beachten, soweit diese den Auftragnehmern zusammen mit diesen AGB ausgehändigt werden. 

5.5. Die Leistungserbringer verbleiben unabhängig davon, ob sie bei gridX auf längere Zeit eingesetzt werden,  organisatorisch beim Auftragnehmer oder dessen Subunternehmern. Ausschließlich der Auftragnehmer ist  gegenüber seinen Leistungserbringern weisungsbefugt, er führt seine Leistungserbringer eigenständig. 

5.6. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Vorschriften der EG-VO 881/2002 und EG-VO 2580/2001 und sonstige nationale und internationale Embargo- und Handelskontrollvorschriften zu beachten. Zum Zweck der Terrorismusbekämpfung gilt insbesondere für das Verbot, bestimmten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen direkt oder indirekt Gelder oder wirtschaftliche Ressourcen zur Verfügung zu stellen. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, seine Geschäftspartner und Mitarbeiter daraufhin zu überprüfen, ob eine Namensidentität mit den in den als Anhängen zu diesen Verordnungen veröffentlichten Listen genannten natürlichen oder juristischen Personen, Gruppen oder Organisationen besteht. Im Falle einer Namensidentität ist von der Durchführung von Geschäften mit diesen Personen, Gruppen oder Organisationen abzusehen. 

6. Leistungszeit 

6.1. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, sämtliche in diesem Vertrag definierten Termine einzuhalten. Er wird gridX  unverzüglich in Textform informieren, wenn Umstände eintreten oder ihm bekanntwerden, aus denen sich ergibt, dass vereinbarte Termine nicht eingehalten werden können und im Einvernehmen mit gridX einen neuen Termin  benennen. Für die Geltendmachung der Ansprüche der Parteien gelten die initial vereinbarten Termine unabhängig  von der Benennung neuer Termine fort. 

6.2. Auf das Ausbleiben notwendiger, vertraglich vereinbarter Mitwirkungspflichten seitens gridX kann sich der Auftragnehmer nur berufen, wenn diese trotz Aufforderung in Textform nicht innerhalb einer von ihm gesetzten angemessenen Frist erbracht werden.

7. Leistungsort/Transport 

7.1. Sämtliche Leistungen sind frei Verwendungsstelle von gridX zu erbringen. Dabei ist jeder Leistung ein Lieferschein  bzw. ein prüffähiger Leistungsnachweis beizufügen. Der Transport erfolgt auf Rechnung und Gefahr des  Auftragnehmers. 

7.2. Sofern der Transport aufgrund einer gesonderten Vereinbarung in Schrift- oder Textform auf Rechnung von gridX  erfolgt, sind die für gridX günstigsten Transportmöglichkeiten zu wählen, soweit nicht ausdrücklich bestimmte  Beförderungsbedingungen vereinbart sind. Die Lieferungen sind so zu verpacken, dass Transportschäden  vermieden werden. 

7.3. Neben der Versandanschrift sind in den Transportpapieren die Bestellangaben (Bestell-Nr., Bestelldatum,  Anlieferstelle, ggf. Name des Empfängers und Material-Nr.) anzugeben. 

7.4. Der Auftragnehmer ist zu Teillieferungen/-leistungen nur mit vorheriger Zustimmung von gridX in Schrift- oder Textform berechtigt.

8. Abnahme / Eigentums- und Gefahrenübergang  

8.1. Die Leistungen werden durch gridX ausschließlich förmlich abgenommen. Die Abnahme ist in Schriftform zu  protokollieren. Entgegen § 341 Abs. 3 BGB kann gridX etwaige Vertragsstrafen bis zur Schlusszahlung des  Auftragnehmers geltend machen. Teilabnahmen finden nur statt, wenn gridX dies ausdrücklich in Schrift- oder  Textform wünscht. 

8.2. Das Eigentum an den Lieferungen geht mit Eintreffen der Lieferung auf dem Betriebsgelände bzw. der Baustelle auf gridX über, soweit gridX nicht bereits vorher kraft Gesetzes oder durch gesonderte Vereinbarung Eigentum an der Lieferung oder einzelnen Teilen erworben hat. Bis zur Abnahme verbleiben die Verkehrssicherungspflicht und die Gefahr des zufälligen Untergangs bzw. der zufälligen Verschlechterung beim Auftragnehmer. Wenn keine Abnahme vorgesehen ist, geht die Gefahr auf gridX über, nachdem die Lieferungen/Leistungen gridX am Erfüllungsort vertragsgemäß übergeben worden sind.

9. Mängelrüge 

Bei der Lieferung von Waren, die gridX gemäß § 377 HGB untersuchen muss, beträgt die Frist zur Untersuchung und Rüge eines offenen Mangels der Ware 30 Kalendertage ab Entgegennahme der Lieferung. Die Rügefrist bei versteckten Mängeln beträgt 14 Kalendertage ab Entdeckung des Mangels.

10. Dokumentation 

10.1 Soweit der Auftragnehmer nach den Vertragsbestimmungen an gridX Dokumente zu übergeben hat, sind diese in  deutscher Sprache, sofern nicht abweichend vereinbart, und mit marktüblichen Versionen von MS-Word, MS Excel und MS-Project zu erstellen und in diesen Formaten und in elektronischer Form (einfache Ausfertigung) an  gridX zu übergeben. 

10.2 Für Ersatz- und Reserveteile sind vom AN alle eindeutig beschreibenden Merkmale anzugeben, u.a.: Hersteller, Typ, Bestell- / Artikel- /Identnummer, Abmessungen, Werkstoff, Normbezeichnungen wie DIN, IEC, ISO usw.

11. Gewährleistung, Rückgriff des Unternehmers, Verjährung

11.1. gridX stehen die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche ungekürzt zu, soweit nicht nachfolgend etwas  Abweichendes vereinbart wird. 

11.2. gridX kann als Nacherfüllung nach seiner Wahl die Beseitigung des Mangels oder die Lieferung einer mangelfreien  Sache bzw. die Herstellung eines neuen Werkes verlangen. Die Nacherfüllung erfolgt im Einvernehmen mit dem  Auftragnehmer unter Berücksichtigung der betrieblichen Belange von gridX. 

11.3. Weisen mehrere nach dem Stand der Technik gleichartige Teile einer Lieferung Mängel auf, handelt es sich  insoweit um eine unzulässige Teilleistung. Bei einer solchen unzulässigen Teilleistung ist der Auftragnehmer insgesamt verpflichtet, sämtliche Teile dieser Lieferung – auch solche, bei denen noch kein konkreter Mangel festgestellt ist – zurückzunehmen. 

11.4. Die Kosten der Nacherfüllung einschließlich der Aufwendungen nach §§ 439 Abs. 2 und 3 BGB sowie der für die  Nacherfüllung erforderlichen Nebenleistungen werden vom Auftragnehmer getragen. Dies gilt insbesondere für  Reinigungs- und Isolierarbeiten sowie Gerüstbau. Zu Lasten des Auftragnehmers gehen auch bauseitige Kosten, z. B. für Demontage, Transport, Montage, Planungs- und Dokumentationsleistungen, die bei der Nacherfüllung  entstehen. 

11.5. Die zum Zwecke der Prüfung und Nacherfüllung vom Auftragnehmer aufgewendeten Kosten trägt dieser auch  dann, wenn sich herausstellt, dass tatsächlich kein Mangel vorlag. Die Schadensersatzhaftung von gridX wegen  unberechtigter Mangelbeseitigungsverlangen bleibt unberührt; insoweit haftet gridX jedoch nur, wenn gridX  erkannt oder grob fahrlässig nicht erkannt hat, dass kein Mangel vorlag. 

11.6. Der Auftragnehmer trägt im Falle des Rücktritts die Kosten des Abbaus/der Beseitigung und der Rückfracht und  übernimmt die Entsorgung. 

11.7. Die Verjährungsfrist von Mängelansprüchen verlängert sich um die zwischen Mängelrüge und Mängelbeseitigung  liegende Zeit. 

11.8. Die gesetzlich bestimmten Regressansprüche von gridX innerhalb einer Lieferkette (Rückgriff des Unternehmers  gemäß §§ 445a, 478 BGB) stehen gridX neben den Mängelansprüchen uneingeschränkt zu. gridX ist insbesondere  berechtigt, genau die Art der Nacherfüllung (Nachbesserung oder Nachlieferung) vom Auftragnehmer zu  verlangen, die gridX seinem Abnehmer im Einzelfall schuldet. gridXs gesetzliches Wahlrecht (§ 439 Abs. 1 BGB)  wird hierdurch nicht eingeschränkt. 

11.9. Bevor gridX einen von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangelanspruch (einschließlich Aufwendungsersatz  gemäß §§ 445a Abs. 1, 439 Abs. 2 und 3 BGB) anerkennt oder erfüllt, ist gridX berechtigt, den Auftragnehmer  darüber zu benachrichtigen und unter kurzer Darlegung des Sachverhalts um Stellungnahme in Schriftform zu  bitten. Erfolgt die Stellungnahme dann nicht innerhalb angemessener Frist und wird auch keine einvernehmliche  Lösung herbeigeführt, so gilt der von gridX tatsächlich gewährte Mangelanspruch als dem Abnehmer von gridX  geschuldet; dem Auftragnehmer obliegt in diesem Fall der Gegenbeweis. 

11.10. Die Verjährungsfrist beträgt 3 Jahre ab vollständiger Lieferung. § 445 b Abs. 2 und 3 BGB bleiben unberührt.

12. Nutzungsrechte

gridX darf die Vertragsleistungen einschließlich der zugrundeliegenden Patent- und sonstigen Schutzrechte bei sich und für die Leistungsempfänger uneingeschränkt nutzen. Dieses Nutzungsrecht berechtigt gridX oder seinen Beauftragten auch zu Änderungen und Instandsetzungen der Vertragsleistungen und erfasst auch die Nutzung von Abbildungen, Zeichnungen, Berechnungen, Analysemethoden, Rezepturen und sonstige Werke, die vom Auftragnehmer bei dem Zustandekommen und der Durchführung des Vertrages gefertigt oder entwickelt werden. Zum Zwecke von Instandhaltung und/oder des Nachbaus von Ersatz- und Reserveteilen darf gridX die vorgenannten Unterlagen Dritten überlassen. Der Auftragnehmer sichert zu, dass Rechte Dritter, insbesondere seiner Subunternehmer, der Einräumung des Nutzungsrechts nicht entgegenstehen und stellt gridX insoweit von Ansprüchen frei.

13. Schutzrechtsverletzung 

13.1. Der Auftragnehmer gewährleistet, dass durch die Lieferung und Nutzung der Vertragsleistungen Urheberrechte  oder sonstige Schutzrechte Dritter nicht verletzt werden. Der Auftragnehmer wird gridX und alle Leistungsempfänger von etwaigen Ansprüchen Dritter wegen Verletzung dieser Rechte freistellen und im Übrigen  schadlos halten. 

13.2. Werden durch die vereinbarten Lieferungen und/oder Leistungen bzw. durch deren Nutzung Rechte Dritter  verletzt, so wird der Auftragnehmer entweder gridX das Recht zur unbelasteten Nutzung auf eigene Kosten verschaffen oder die betroffenen Lieferungen und/oder Leistungen auf eigene Kosten unverzüglich so abändern,  dass die betroffenen Lieferungen und/oder Leistungen schutzfrei gestellt werden, dennoch aber die in diesem  Vertrag definierten Anforderungen erfüllen. Weitergehende Ansprüche und Rechte der gridX bleiben hiervon unberührt. 

14. Mitwirkungspflichten von gridX

Mitwirkungspflichten von gridX bedürfen der ausdrücklichen Vereinbarung in Textform. Gleiches gilt, wenn der Auftragnehmer nach Vertragsschluss feststellt, dass weitere Mitwirkungspflichten notwendig werden.  Unabhängig von ihrer Bezeichnung sind Mitwirkungen von gridX als Obliegenheiten vereinbart. 

15. Remuneration and terms of payment 

15.1. Die in der Bestellung genannten Preise sind einschließlich sämtlicher Nachlässe und Zuschläge Festpreise, zuzüglich gesetzlicher Umsatzsteuer. 

15.2. Die Rechnungen sind nach erfolgten Lieferungen bzw. Leistungen – getrennt nach Bestellungen – an die in der  Bestellung angegebene Rechnungsanschrift zu senden; Bestellnummern und, sofern vorhanden, Bestellpositions- nummern sind anzugeben, sämtliche Abrechnungsunterlagen (Stücklisten, Arbeitsnachweise, Aufmaße usw.) sind  beizufügen. Liegt dem Auftragnehmer keine Bestellnummer vor, ist zwingend eine Beauftragungsreferenz  anzugeben bzw. ein anderweitiges Beauftragungsdokument beizufügen. 

15.3. Jede Rechnung muss die gesetzlich geschuldete Umsatzsteuer separat ausweisen. Originalrechnungen dürfen der  Warenlieferung nicht beigefügt werden. 

15.4. Der Auftragnehmer ist für alle wegen Nichteinhaltung der in Ziffern 15.1 bis 15.4 genannten Verpflichtungen entstehenden Folgen verantwortlich. 

15.5. gridX behält von der vereinbarten Vergütung die ggf. anfallenden Quellensteuern (insbesondere Abzugsteuer bei  beschränkter Steuerpflicht des Auftragnehmers nach § 50a EstG aufgrund seiner Ansässigkeit im Ausland)  einschließlich eines darauf entfallenden Solidaritätszuschlags ein und führt diese für Rechnung des  Auftragnehmers an die zuständige Finanzbehörde ab (in den Fällen des § 50a EStG das Bundeszentralamt für  Steuern (BZSt)). Dabei unterliegen dem Quellensteuereinbehalt gemäß § 50a EStG insbesondere Vergütungen für  die Nutzung von Rechten im Sinne von Urheberrechten. 

15.6. Sofern ein Verzicht auf einen Quellensteuereinbehalt gemäß § 50a EStG oder eine Steuerreduktion rechtlich  möglich ist, wird der Auftragnehmer eine Freistellungsbescheinigung beantragen und diese vor Zahlung der  Vergütung gridX vorlegen. Nur bei  rechtzeitiger Vorlage einer gültigen Freistellungsbescheinigung wird gridX vom Quellensteuereinbehalt absehen.  Wird die Freistellungsbescheinigung aufgehoben, hat der Auftragnehmer dies unverzüglich  gridX mitzuteilen. Eine Steueranmeldung durch den Schuldner erfolgt unabhängig von der Vorlage einer  Freistellungsbescheinigung.

15.7. Sollte die volle Vergütung an den Auftragnehmer gezahlt worden sein, obwohl die zuvor bezeichneten  Abzugssteuern an die Steuerbehörde für Rechnung des Auftragnehmers zu zahlen waren, wird der Auftragnehmer  den gesetzlich geschuldeten Steuerbetrag einschließlich des Solidaritätszuschlags unverzüglich an gridX erstatten,  so dass gridX die Abzugssteuern an die zuständige Finanzbehörde abführen kann.  

15.8. Eine vorbehaltlose Annahme der Schlusszahlung schließt Nachforderungen aus. Ein Vorbehalt gegen die Schlusszahlung ist gridX innerhalb von zwei Wochen nach Eingang schriftlich zu erklären. Der Vorbehalt wird  hinfällig, wenn nicht innerhalb eines Monats nach dem Empfang der Schlusszahlung die Nachforderung in einer  prüfbaren Rechnung eingereicht wurde oder, wenn dies nicht möglich ist, der Vorbehalt stichhaltig begründet wird. 

15.9. Die Übermittlung der Rechnung an gridX kann sowohl in Text- oder Schriftform erfolgen. 

15.10. Werden erhaltene Rechnungen/Gutschriften aufgrund der Nicht-Erfüllung von fachlichen, gesetzlichen oder steuerrechtlichen Anforderungen von gridX nicht akzeptiert, erfolgt die Rücksendung dieser Belege an den  Auftragnehmer grundsätzlich in Kopie. Bei Bedarf kann das Originaldokument vom Auftragnehmer innerhalb von drei Monaten schriftlich oder in Textform bei gridX angefordert werden und wird ggf. Zug um Zug gegen eine  korrekte Rechnung/Gutschrift ausgetauscht. Nach Ablauf der genannten Frist werden alle Originaldokumente von  gridX vernichtet, sofern dem nicht gesetzliche und/oder steuerrechtliche Anforderungen entgegenstehen. 

15.12. Zahlungen von gridX gelten nicht als Anerkenntnis, Billigung einer Leistung oder Verzicht auf Mängelrügen.

16. Subunternehmer 

16.1. Ohne die vorherige Zustimmung von gridX in Schrift- oder Textform darf der Auftragnehmer seine Verpflichtungen  aus dem Vertrag weder ganz noch teilweise auf andere übertragen oder die ihm übertragenen Leistungen und  Arbeiten an andere Unternehmen weitergeben. Dies gilt auch für Leistungen, auf die der Betrieb des  Auftragnehmers nicht eingerichtet ist. Die Vergabe von Teilleistungen durch Subunternehmer an ein weiteres  Unternehmen bedarf ebenfalls der vorherigen Zustimmung von gridX in Text- oder Schriftform. 

16.2. Der Auftragnehmer hat den Subunternehmer im Subunternehmervertrag zu verpflichten, dem Auftragnehmer die  erforderlichen Bescheinigungen neuesten Datums des Finanzamtes, der zuständigen Sozialversicherungsträger  und der Berufsgenossenschaft sowie – falls erforderlich – Arbeitserlaubnisse zur Vorlage bei gridX zu übergeben. 

16.3. Der Auftragnehmer hat den Subunternehmern hinsichtlich der von ihnen übernommenen Aufgaben alle Verpflichtungen aufzuerlegen und deren Einhaltung sicherzustellen, die er gegenüber gridX übernommen hat. 

16.4. Der Auftragnehmer darf seine Subunternehmer nicht daran hindern, mit gridX Verträge über andere  Lieferungen/Leistungen abzuschließen. 

16.5. gridX hat das Recht, einen bestimmten Subunternehmer aus wichtigem Grund zurückzuweisen. Dies gilt  insbesondere dann, wenn berechtigte Zweifel an der notwendigen Erfahrung oder Qualifikation bestehen bzw. Arbeits- sicherheits-/ Umweltschutzbestimmungen nicht beachtet werden. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, in diesen Fällen unverzüglich für qualifizierten Ersatz zu sorgen. Durch eine Zurückweisung entstehende  Verzögerungen gehen zu Lasten des Auftragnehmers. 

16.6. Setzt der Auftragnehmer Arbeitskräfte ohne vorherige Zustimmung gem. Ziffer 16.1 als Subunternehmer ein oder verstößt der Auftragnehmer gegen die Pflichten gem. Ziffer 16.2, hat gridX das Recht, vom Vertrag zurückzutreten und/oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen.

17. Versicherungen 

Der Auftragnehmer versichert, eine Haftpflichtversicherung mit branchenüblichen Konditionen für Personen-, Sach- und Vermögensschäden mit einer Deckungssumme von mindestens EUR 2,5 (zweieinhalb) Mio. pro Schadensfall zu haben. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, diesen Versicherungsschutz mindestens bis zum Ende sämtlicher Verpflichtungen aus diesem Vertrag aufrechtzuerhalten. Die Einhaltung dieser Verpflichtung ist gridX auf Verlangen nachzuweisen; geringere Deckungssummen sind im Einzelfall mit gridX abzustimmen.

18. Abtretung, Zurückbehaltungsrecht 

18.1. gridX darf mit Zustimmung des Auftragnehmers die vertraglichen Rechte und Pflichten ganz oder teilweise an  Dritte übertragen. 

18.2. Abtretungen sowie sonstige Übertragungen von Rechten und Pflichten des Auftragnehmers außerhalb des  Anwendungsbereichs des § 354 a HGB sind ausgeschlossen. Ausnahmen hiervon bedürfen der Zustimmung der  gridX in Schriftform. 

18.3. Aus Vertragsverhältnissen mit gridX kann der Auftragnehmer in diesem Vertragsverhältnis ein Zurückbehaltungs- recht nicht geltend machen, sofern die Gegenforderung nicht unbestritten, zur Feststellung entscheidungsreif oder rechtskräftig festgestellt ist.

19. Laufzeit und Kündigung

19.1. Die Laufzeit des Vertrags und etwaige Regelungen zur ordentlichen Kündigung sind in der korrespondierenden  Bestellung geregelt. 

19.2. Das Recht beider Parteien zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Das Recht zur  außerordentlichen Kündigung besteht für gridX insbesondere dann, wenn eine nach dem Vertrag zu erklärende  Abnahme aus Gründen nicht erteilt werden kann, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, wenn der  Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß Ziffer 22 innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt  oder Datenschutzvorschriften vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt oder wenn der Auftragnehmer ohne vorherige Zustimmung Subunternehmer einsetzt. 

19.3. Ziffer 24 bleibt davon unberührt.

20. Pflichten nach Beendigung 

20.1. Der Auftragnehmer wird im Falle der Beendigung des Vertrags gridX – sofern nicht anderweitig von gridX verlangt – unaufgefordert alle Informationen wie Dateien, Dokumente, elektronisch gespeicherte Daten und Unterlagen  einschließlich etwaiger Kopien, die der Auftragnehmer auf Grundlage des Vertrags erhalten oder angefertigt hat,  an gridX oder von gridX bestimmte Empfänger herausgeben oder auf ausdrücklichen Wunsch der gridX stattdessen löschen. Zu den elektronisch gespeicherten Daten zählen insbesondere auch Anwendungsdaten, Datenbanken und  Datenbankwerke sowie Daten, die im Rahmen der Datensicherung und Protokollierung erzeugt worden sind. Sie  sind entsprechend des Wunsches von gridX entweder in einem marktüblichen Format auf elektronischen  Datenträgern herauszugeben oder online zu übertragen. 

20.2. Vorbehaltlich der anwendbaren datenschutzrechtlichen Regelungen darf der Auftragnehmer, die für die  Geltendmachung oder Verteidigung gegen etwaige Ansprüche erforderlichen Informationen bis zum Ablauf der  Verjährungsfrist der maßgeblichen Ansprüche aufbewahren. Ein Gleiches gilt für Informationen, die der  Auftragnehmer aufgrund einer ihn treffenden gesetzlichen Pflicht aufbewahren muss, für die Dauer der maßgeblichen Aufbewahrungspflicht. 

20.3. Nach vollständiger Herausgabe der in Ziffer 20.1 genannten Informationen, oder soweit gridX auf die Herausgabe  verzichtet hat, und gegebenenfalls nach dem Ablauf der in Ziffer 20.2 genannten Zeiträume, wird der Auftragnehmer, soweit er Kopien von diesen besitzt, diese Informationen unverzüglich und im Einklang mit datenschutzrechtlichen Regelungen löschen und gridX die Löschung in Textform anzeigen. 

20.4. Der Auftragnehmer wird außerdem die ihm möglichen Handlungen vornehmen, um die ununterbrochen fortgesetzte Erbringung der Vertragsleistungen nach Beendigung des Vertrags durch gridX oder einen Dritten zu ermöglichen. Dies umfasst insbesondere die Pflicht, Erfahrungswerte, Fachwissen und Erkenntnisse im Zusammenhang mit der bisherigen Leistungserbringung gridX oder dem Dritten zur Verfügung zu stellen und im Übrigen bei der Überleitung der Vertragsleistungen mitzuwirken. Im Gegenzug verpflichtet sich gridX, dem Auftragnehmer dafür eine angemessene Vergütung nach den zuletzt zwischen den Parteien vereinbarten Regeln je nach Aufwand zu leisten. Ist keine Vergütung für die jeweils erforderlichen Leistungen vereinbart, gilt die angemessene Vergütung.

21. Geheimhaltung 

21.1. Der Auftragnehmer wird alle Informationen, die ihm gridX im Zusammenhang mit dem Vertrag zugänglich macht  („Vertrauliche Informationen“), uneingeschränkt vertraulich behandeln und ausschließlich zur Erfüllung des  Vertrages verwenden. 

21.2. Vertrauliche Informationen im Sinne dieser Vereinbarung umfassen insbesondere: 

21.3. Unterlagen und Informationen, die als „vertraulich“, „Geschäftsgeheimnis“ oder in vergleichbarer Weise  gekennzeichnet sind; 

21.4. Unterlagen und Informationen, die Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse, Produkte, Herstellungsprozesse, Know how, Erfindungen, geschäftliche Beziehungen, Geschäftsstrategien, Businesspläne, Finanzplanung,  Personalangelegenheiten enthalten oder sich auf solche beziehen; 

21.5. jegliche Unterlagen und Informationen, die nach der Art der Information oder den Umständen der Übermittlung als  vertraulich anzusehen sind; 

21.6. alle zur Erfüllung und im Zusammenhang mit dem Zweck der Vereinbarung ausgetauschten oder bekannt  gewordenen Daten, unabhängig ob personenbezogen oder nicht, auch soweit sie allein oder in ihrem  Zusammenhang keinen gesetzlichen Schutz genießen; oder 

21.7. das Bestehen dieser Vereinbarung und ihr Inhalt und die Tatsache, dass die Parteien den Zweck in Betracht ziehen. 

21.8. Zum Zwecke der Klarstellung: Sämtliche Informationen, Analysen, Zusammenstellungen, Notizen, Studien,  Vermerke oder andere Dokumente, die aus den Vertraulichen Informationen abgeleitet wurden oder solche  Vertraulichen Informationen enthalten oder wiedergeben, gelten gleichermaßen als Vertrauliche Informationen. 

21.9. Keine Vertraulichen Informationen sind solche Informationen, die zum Zeitpunkt der Offenlegung: 

21.9.1. der Öffentlichkeit bekannt oder allgemein zugänglich waren oder dies zu einem späteren Zeitpunkt ohne  Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht werden; 

21.9.2. dem Auftragnehmer bereits vor der Offenlegung durch die andere Partei aus einer nicht-vertraulichen Quelle nachweislich bekannt waren; 

21.9.3. dem Auftragnehmer ohne Nutzung oder Bezugnahme auf Vertrauliche Informationen der überlassenden  Partei selbstständig gewonnen oder entwickelt wurden; oder 

21.9.4. dem Auftragnehmer von einem berechtigten Dritten ohne Verstoß gegen eine Geheimhaltungspflicht  übergeben oder zugänglich gemacht werden. 

21.10. Soweit sich unter Vertraulichen Informationen personenbezogene Daten befinden, gelten die Regelungen der Ziffer  22 vorrangig. 

21.11. Der Auftragnehmer verpflichtet sich, die Vertraulichen Informationen ausschließlich zu dem Zweck und in den  Grenzen dieses Vertrages zu verwenden. Insbesondere verpflichtet sich der Auftragnehmer: 

21.11.1. die Vertraulichen Informationen stets geheim zu behandeln und sie vor jedem unbefugten Zugriff und  jeder unbefugten Nutzung zu schützen, diese nicht außerhalb nach diesem Vertrag zulässigen Fälle ohne  vorherige schriftliche Zustimmung der gridX, welche nach dem freien Ermessen verwehrt werden kann,  Dritten zugänglich zu machen und die Vertraulichen Informationen ausschließlich für den Zweck zu  verwenden; die Vertraulichen Informationen dürfen nur im Rahmen des nach dem jeweils anwendbaren  Recht gesetzlich Zulässigen ausschließlich gegenüber solchen Vertretern offengelegt werden, die (A) auf  die Kenntnis dieser Informationen für den Zweck angewiesen sind und dann auch nur in einem für den  Zweck erforderlichen Umfang („Need-to-know-Prinzip“) und (B) bei denen es sich nicht um  Wettbewerber der überlassenden Partei handelt die Vertraulichen Informationen ohne ausdrückliche  schriftliche Einwilligung der überlassenden Partei und außerhalb des Zweckes weder selbst noch durch  Dritte zu publizieren, zum Schutzrecht anzumelden oder in Schutzrechtsanmeldungen zu offenbaren  oder zu verwerten; 

21.11.2. die Vertraulichen Informationen durch unter Berücksichtigung des Stands der Technik geeignete und  angemessene Geheimhaltungsmaßnahmen, welche insbesondere technische und organisatorische  Maßnahmen der Informationssicherheit zur Sicherstellung der Vertraulichkeit, Integrität und  Verfügbarkeit der Vertraulichen Informationen umfassen, einschließlich der Verschlüsselung der  Vertraulichen Informationen, Verhinderung des Zutritts Unbefugter zu Datenverarbeitungsanlagen und  der Nutzung von Datenverarbeitungssystemen durch Unbefugte sowie der Vergabe von Zugriffsrechten  an Vertreter der Parteien ausschließlich in Übereinstimmung mit dieser Ziffer 21, um sicherzustellen,  damit ausschließlich Personen mit der entsprechenden Berechtigung auf Vertrauliche Informationen  zugreifen können, („Geheimhaltungsmaßnahmen“) gegen den unbefugten Zugriff durch Dritte zu  sichern.  

21.12. gridX kann dem Auftragnehmer durch gesonderte Anforderung aufgeben, konkrete Maßnahmen zum Schutz der  Vertraulichen Informationen zu ergreifen, sofern gridX solche Maßnahmen selbst anwendet. Sollten die  Maßnahmen in den betrieblichen Abläufen des Auftragnehmers mit angemessenem Aufwand nicht umsetzbar  sein, ergreift der Auftragnehmer Maßnahmen, die den aufgegebenen Maßnahmen möglichst nahekommen und  einen gleichwertigen Schutz darstellen. 

21.13. Die Geheimhaltungsmaßnahmen sind in geeigneter Form zu dokumentieren und gridX auf Verlangen  nachzuweisen, dass die Maßnahmen tatsächlich getroffen wurden. 

21.14. Jede Handlung oder Unterlassung durch einen Vertreter des Auftragnehmers, die – wäre diese Handlung oder  Unterlassung vom Auftragnehmer vorgenommen worden – eine Verletzung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung  durch den Auftragnehmer darstellt, gilt als Verletzung dieser Vertraulichkeitsvereinbarung durch den  Auftragnehmer. 

21.15. Als „Vertreter“ im Sinne der Ziffer 21 gelten: Für gridX, die gridX Gruppe bzw. für den Vertragspartner, dessen  verbundene Unternehmen im Sinne der §§ ff. 15 AktG sowie für beide alle Organe, leitende Angestellte,  Mitarbeiter, Stellvertreter sowie die internen und externen Berater (einschließlich aber nicht beschränkt auf  Finanz-, Rechts- und technische Berater) und (mögliche) Anbieter von Finanzierung, Versicherungen oder Makler 

bzw. Broker-Dienstleistungen für eine Partei sowie für mit der Partei verbundene Unternehmen im Sinne der §§  15 ff. AktG. Voraussetzung für die Offenlegung gegenüber Vertretern ist in jedem Fall, dass jede Partei sicherstellt,  dass ihre Vertreter diese Vereinbarung einhalten, als wären sie selbst durch diese Vereinbarung gebunden. 

21.16. Alle von gridX übergebenen Informationen bleiben Eigentum der gridX. Gleiches gilt für Kopien, auch wenn sie vom  Auftragnehmer angefertigt werden. Ein Zurückbehaltungsrecht des Auftragnehmers an den Informationen,  Kopien oder Datenträgern besteht nicht. 

21.17. Der Auftragnehmer unterrichtet gridX unverzüglich bei allen Anzeichen für einen Verstoß gegen Regelungen dieser  Ziffer 21. 

21.18. gridX kann ganz oder teilweise vom Vertrag zurücktreten, wenn der Auftragnehmer seinen Pflichten gemäß diesem  Abschnitt „Geheimhaltung“ innerhalb einer gesetzten angemessenen Frist nicht nachkommt. Sonstige  Rechtsfolgen solcher Pflichtverletzungen bleiben unberührt. 

22. Datenschutz

22.1. gridX verarbeitet die vom Auftragnehmer im Zusammenhang mit diesem zwischen gridX und dem Auftragnehmer  bestehenden Vertragsverhältnis überlassenen personenbezogenen Daten von Mitarbeitern des Auftragnehmers  („Daten“) zum Zwecke der Begründung, Durchführung und Beendigung des Vertragsverhältnisses im Rahmen des  geltenden Datenschutzrechts in seiner jeweils gültigen Fassung.

22.2. Der Auftragnehmer ist verpflichtet, seine Mitarbeiter, die in die Durchführung der Vertragsbeziehung eingebunden  werden, darüber zu informieren, dass und in welchem Umfang gridX Daten der Mitarbeiter des Auftragnehmers verarbeitet. Sofern Sie selbst unser Vertragspartner sind und z. B. als  Einzelkaufmann dem Schutzzweck des Datenschutzrechts unterfallen, gelten diese Informationen zum Umgang  mit Ihren personenbezogenen Daten auch für Sie. 

22.3. Sofern und soweit der Auftragnehmer in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten gegenüber gridX  personenbezogene Daten verarbeitet, die ihm entweder 

  • zum Zwecke der Verarbeitung im Auftrag von gridX (Auftragsverarbeitung), 
  • zur eigenverantwortlichen Verarbeitung oder 
  • aufgrund einer gemeinsamen Verantwortlichkeit zwischen dem Auftragnehmer und gridX 

von gridX offengelegt bzw. überlassen wurden, gelten die Bestimmungen der Datenschutz-Anlagen zu der Bestellung sowie der dazugehörigen Anhänge. 

22.4. Für Consulting-Dienstleistungen in eigener Verantwortung des Auftragnehmers gelten die unter AGB &  Dokumente - gridX Einkauf (eon.com) abrufbaren Bedingungen des Anhangs „Anforderungen zur  Informationssicherheit und zum Datenschutz für Consulting-Dienstleistungen“.  

22.5. Personenbezogene Daten, die von gridX übergeben werden, dürfen vom Auftragnehmer nicht zum Zwecke der Werbung oder der Markt- oder Meinungsforschung genutzt oder übermittelt werden, es sei denn, gridX erteilt hierzu seine ausdrückliche schriftliche Zustimmung oder die vereinbarte Leistung sieht dies explizit vor.

23. Informationssicherheit

Um dem Schutz von Vertraulichkeit, Integrität und Effektiver Verfügbarkeit von Informationen und mit ihnen verbundenen Ressourcen und Methoden gerecht zu werden, verpflichtet sich der Auftragnehmer, die Vorgaben von gridX zur Informationssicherheit einzuhalten.

24. Veröffentlichung/Werbung  

Eine Bekanntgabe der mit gridX bestehenden Geschäftsbeziehungen bedarf der vorherigen Zustimmung der gridX in Schriftform. Dies gilt auch für die Veröffentlichung von Daten, die im Zusammenhang mit diesem Vertragsverhältnis mit gridX stehen.

25. Gerichtsstand, Vertragssprache, Anwendbares Recht, Feiertage, Schriftform

25.1. Der Gerichtsstand ist Aachen (NRW). 

25.2. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den  internationalen Warenkauf vom 11.04.1980. 

25.3. Die Vertragssprache ist abhängig von der Sprache der jeweiligen Bestellung Deutsch oder Englisch. 

25.4. Wenn in diesem Vertrag auf Feiertage verwiesen wird, sind ausschließlich deutsche bundeseinheitliche Feiertage  relevant. 

25.5. Als Schriftform im Sinne des Vertrages ist neben der gesetzlich vorgesehenen eigenhändig unterzeichneten  Urkunde auch ein elektronisch signiertes und elektronisch übermittelte Dokument zulässig, bei dem durch ein  digitales Protokoll der Dokumenthistorie (Abschlusszertifikat) des Anbieters (z.B. DocuSign)  sichergestellt wird, dass der Unterzeichner identifizierbar und eine nachträgliche Veränderung der Daten  erkennbar ist.

Stand: 01.04.2025