Die Elektrifizierung des Verkehrs- und Wärmesektors ist entscheidend für eine erfolgreiche Energiewende. Doch sie stellt die bestehenden Stromnetze vor enorme Herausforderungen. Durch den zunehmenden Einsatz von Wärmepumpen, Ladestationen für Elektrofahrzeuge (EVs), Photovoltaikanlagen und künftig auch verstärkt Batteriespeichern steigen die Anforderungen an die Niederspannungsnetze deutlich.
Zwar sind viele dieser Anlagen steuerbar, um ihren Einsatz netzdienlich zu gestalten, doch eine zeitnahe Ausweitung und Modernisierung der Verteilernetze allein reicht nicht aus, um eine reibungslose Integration dieser steuerbaren Verbraucher in Netz und Markt sicherzustellen. Hier braucht es sowohl präventive als auch kurative Maßnahmen – also vorausschauende Optimierung ebenso wie kurzfristige Eingriffe bei akuten Netzengpässen.
Batteriespeicher können in diesem Kontext helfen, Netzspitzen abzufangen und die Last flexibel zu verteilen, was die Belastung der Netzinfrastruktur reduziert. Dennoch ist es essenziell, lokale Überlastungen zu vermeiden, da sie zu Stromausfällen führen können und die Versorgungssicherheit gefährden.
Um Verzögerungen beim Anschluss von Wärmepumpen und Ladestationen zu vermeiden, halten Fachleute eine Notfallsteuerung durch die Verteilnetzbetreiber für sinnvoll und notwendig. Genau hier setzt der neue § 14a EnWG an.
Seit dem 01.01.2024 gilt die neue Regelung, dass Netzbetreiber bei potenziellen Überlastungen die Leistung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen vorübergehend reduzieren, aber nicht komplett abschalten dürfen. Als Gegenleistung sollen Verbraucher:innen von einer Reduktion des Netzentgelts profitieren. Mit Beginn des Jahres 2024 ist dies für alle neu in Betrieb genommenen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen verpflichtend. Zugleich werden die Netzbetreiber dazu verpflichtet, ihre Beteiligung durch Eingriffe und aktive Steuerung zu erhöhen und den Netzausbau bedarfsgerecht voranzutreiben. Auch dürfen sie den Anschluss dieser neuen steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nicht mehr aufgrund von zu geringer Netzkapazität ablehnen oder verschieben. Es gilt nun eine Anschlussverpflichtung.
Was sind steuerbare Verbrauchseinrichtungen nach §14a EnWG?
Unter steuerbaren Verbrauchseinrichtungen gelten nach §14a EnWG Entnahmestellen in Niederspannungsnetzen, die für die Belieferung von ortsfesten elektrischen Heizgeräten zur Warmwasserbereitung und Raumerwärmung oder Raumkühlung sowie dem nicht-öffentlichen Laden von Elektrofahrzeugen dienen. Darunter zählen Wärmepumpen, Klimaanlagen und hinsichtlich der Einspeicherung (Aufladen) auch Batterien – also Energieanlagen jeweils mit einer Nennanschlussleistung von über 4,2 kW. Bei Vorhandensein mehrerer Wärmepumpen und Klimaanlagen werden diese, bezogen auf ihre jeweilige Nennanschlussleistung, rechnerisch zusammengefasst. Nicht erfasst vom § 14a EnWG ist der allgemeine Haushaltsstromverbrauch wie etwa für Kühlschränke, Beleuchtung, Waschmaschinen oder Computer. Diese regulären Verbrauchseinrichtungen bleiben von der netzseitigen Steuerung durch den Verteilnetzbetreiber ausgeschlossen und dürfen nicht ferngesteuert oder eingeschränkt werden.
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Entstehungsgeschichte von §14a EnWG
Der §14a EnWG ist per se kein neuer Gesetzesentwurf. Bereits 2011 wurde er durch das „Gesetz zur Neuregelung energiewirtschaftlicher Verfahren” in das EnWG aufgenommen. Die Neuerung beabsichtigte, Netzbetreibern die Befugnis zu geben, sogenannte „vollständig unterbrechbare Verbrauchseinrichtungen“ in den Niederspannungsnetzen zur Entlastung des Netzes zu steuern. Darüber hinaus sollte dies laut der Gesetzesbegründung das Fundament für intelligente Netze (Smart Grids) schaffen. 2016 wurde das Gesetz aufgrund der voranschreitenden Digitalisierung im Zuge der Energiewende überarbeitet. So wurden die „vollständig unterbrechbaren Verbrauchseinrichtungen” durch „steuerbare Verbrauchseinrichtungen” ersetzt. Trotz dessen, dass der Bundesrat im Gesetzgebungsverfahren zum „Gesetz zur Digitalisierung der Energiewende“ eine genauere Ausformulierung des §14a EnWG gefordert hatte, wurde dieser Empfehlung bis zum Jahr 2022 nicht nachgegangen.
Ausgestaltung in 2022
Im November 2022 präsentierte die Bundesnetzagentur (BNetzA) Eckpfeiler, die eine vereinfachte Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen in das Stromnetz ermöglichen sollten. Die Ausarbeitung des Gesetzes sollte regulatorische Klarheit und verlässliche Rahmenbedingungen für die „netzdienliche Steuerung“ schaffen, um trotz erwarteter höherer Bezugsleistungen aufgrund der fortschreitenden Elektrifizierung die Versorgungssicherheit zu gewährleisten. Die Neuerungen beinhalten genauere Definitionen der Steuerungsberechtigung, insbesondere bei der Festlegung einer Mindestbezugsleistung von 3,7 kW bei Steuerungseingriffen. Zudem wurde den Betreibern steuerbarer Verbrauchseinrichtungen ein sofortiger Netzanschluss garantiert, um Verzögerungen oder Ablehnungen seitens des Netzbetreibers zu verhindern. Dies war besonders wichtig, da die Teilnahme an der netzorientierten Steuerung vorausgesetzt wird, sollte die Nutzung die Versorgungssicherheit nicht gefährden. Die Änderungen beinhalteten auch Regelungen zu neuen Dokumentationspflichten für Steuerungsmaßnahmen und der Verpflichtung zu Netzausbau, -verstärkung und -optimierung, falls bereits Steuerungsmaßnahmen ergriffen wurden oder weitere Maßnahmen zu erwarten seien.
Aktuell gültige Fassung des §14a EnWG seit 2024
Im Juni 2023 wurde dann auf Basis eingereichter Anpassungsvorschläge eine revidierte Form der Regelungen verfasst und ein zweites Konsultationsverfahren eröffnet.
Die „Durchführung der netzorientieren Steuerung von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen” sowie die damit verbundene Senkung der Netzentgelte blieben nach wie vor Kernaspekte des §14a EnWG. Die neu konsultierte Verfassung beinhaltet an vielen Stellen angepasste Wortlaute und Konkretisierungen. Auch wurde sie um einige weitere Aspekte ergänzt.
Die neuen Regelungen beinhalten nun zwei Vorschläge: Das Verfahren der Beschlusskammer 6 umfasst die Integration von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen und steuerbaren Netzanschlüssen, wohingegen das Verfahren der Beschlusskammer 8 die damit verbundene Reduzierung der Netzentgelte regelt.
Was hat sich konkret geändert?
Netzwirksame Leistung
Die garantierte Mindestbezugsleistung steuerbarer Verbrauchseinrichtungen wurde bei netzorientierten Steuerungseingriffen von 3,7 kW auf 4,2 kW erhöht.
Dies umfasst lediglich ein Mindestmaß des netzwirksamen Leistungsbezugs aus dem Verteilnetz, das seitens des Netzbetreibers zu gewähren ist.
Sollten sich mehrere steuerbare Verbrauchseinrichtungen in einem Netzanschluss befinden, wird der minimale Leistungsbezug entsprechend am Netzanschlusspunkt erhöht.
Netzorientierte Steuerung
Die „Dynamische Steuerung” wird nun als „netzorientierte Steuerung” bezeichnet. Die Basis dafür ist die Netzzustandsermittlung unter Berücksichtigung und Berechnung der Netzmodelle.
Zudem wurde der Begriff „diskriminierungsfrei” für Steuerungseingriffe eingeführt. Dies bedeutet, dass sich die Steuerung in einem Netzgebiet oder -strang in Bezug auf Intensität und Zeit nicht wesentlich zwischen den angeschlossenen Haushalten unterscheiden darf. Der Fokus liegt darauf, nicht immer denselben Haushalt zu „dimmen“ nur weil die Steuerung dort am effektivsten wäre.
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Netzausbau
Im Punkt Netzausbau wurde nicht viel verändert. Die Netzbetreiber müssen weiterhin die netzorientierte oder präventive Steuerung in ihre Planung integrieren und aktiv umsetzen. Hinzu kam jedoch, dass die Umsetzbarkeit der netzorientierten Steuerung bei der Netzausbauplanung nach §14a grundsätzlich berücksichtigt werden muss.
Zeitvariable Netzentgelte
Wenn in einem Netzbereich netzorientierte oder präventive Steuerung notwendig ist und auch zukünftig erforderlich sein wird, haben Netzbetreiber dies bei ihrer Netzausbauplanung zu berücksichtigen.
Der Netzbetreiber ist nun verpflichtet, mehrere Zeitfenster mit bis zu drei Preisstufen anzubieten. Alternativ dazu kann er, bei einer zusätzlichen Messung des Verbrauchs von einer oder mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen über einen separaten Zählpunkt, eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises anbieten.
Die Reduzierung besteht entweder aus einem pauschalen Betrag, der je Netzgebiet variieren kann (Modul 1), einer prozentualen Reduzierung des Arbeitspreises (Modul 2) oder einem zeitvariablen Netzentgelt (Modul 3). Der Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung kann zwischen den Modulen 1 und 2 auswählen. Modul 3 wird als freiwilliges Anreizmodell angeboten, wenn sich der Betreiber für Modul 1 entschieden hat.
- Bei Modul 1 gilt eine bundeseinheitliche Regelung zur Bestimmung des Rabatts je Netzbetreiber. Er kann abhängig vom Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro (brutto) im Jahr betragen. Das entspricht einer Reduzierung um 50 bis 95 Prozent des für den jährlichen Verbrauch eines E-Autos (ca. 2.500 kWh) zu zahlenden Netzentgelts.
- In Modul 2 erfolgt eine 60-prozentige Reduzierung des Arbeitspreises, vorausgesetzt, eine separate Messstelle für die steuerbare Verbrauchseinrichtung wird genutzt. Dieses Modell lässt sich mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombinieren (KWK- und Offshore-Umlage, Umlagebefreiung nach EnFG) und ist daher in vielen Fällen besonders für Wärmepumpen bestens geeignet.
- Bei Modul 3 sind Netzbetreiber verpflichtet den Betreibern, die sich für Modul 1 entschieden haben, auch noch Modul 3 als Anreizmodul anzubieten. Dies umfasst zeitvariable Netzentgelte. Für Kund:innen ist dies freiwillig.. Diese Option ist seit April 2025 verfügbar.
Smartes Energiemanagement
Die BNetzA erkennt nun an, dass Energiemanagement-Lösungen Haushalte unterstützen können, zeitweilige Beschränkungen in der Stromversorgung lokal auszugleichen. Bei drohenden Netzengpässen dürfen Netzbetreiber künftig den Strombezug von Verbrauchseinrichtungen mit einer Leistung von über 4,2 Kilowatt temporär auf diese Leistungsgrenze dimmen. Nicht steuerbare Haushaltsgeräte sind von dieser Regelung nicht betroffen. Das smarte Energiemanagement greift hier, indem es die Produktion von selbst erzeugtem Solarstrom nutzbar machen kann, um die Stromversorgung trotz Drosselung auszugleichen. Ein Energiemanagementsystem ermöglicht es, dass Wärmepumpen oder Wallboxen weiterhin uneingeschränkt mit Eigenstrom betrieben werden, ohne Beeinträchtigung von Komfort und Bedürfnissen der Nutzer:innen.
Nachfrageseitige Flexibilität
Die Anpassung des Betriebs neuer steuerbarer Verbrauchseinrichtungen erfordert nun die wetterabhängige Erzeugung erneuerbarer Energien effizient in das Gesamtsystem zu integrieren. Diese Anpassung äußert sich beispielsweise an den Marktpreisen des zum jeweiligen Zeitpunkt verfügbaren Stroms. Ein flexibler Betrieb wird dabei möglichst selten durch Engpässe in den Netzen eingeschränkt. Das macht nachfrageseitige Flexibilität noch wichtiger.
Welche Auswirkungen hat §14a?
Für Netzbetreiber
Netzbetreiber sind nun dazu verpflichtet, beziehungsweise erhalten die Möglichkeit, dass sie die Verbrauchsanlagen drosseln können, um so Überlasten der Netzinfrastruktur zu verhindern. Zudem müssen sie mit den Haushalten vereinbaren, welche Form der Netzentgeltreduktion diese im Falle einer Drosselung erhalten. Neben den bereits erschienenen Modulen ist seit April 2025 ein drittes Modul mit zeitvariablen Netzentgelten dazu kommen.
Für Unternehmen
Unternehmen innerhalb der Energiebranche können ihren Fokus nun auf Home-Energy-Management-Systeme legen und damit die Adaption von §14a aktiv unterstützen. So können sie einerseits einen Beitrag zur Energiewende leisten, andererseits potenziell mehr Neukund:innen gewinnen.
Zusätzlich rücken durch die Einführung von § 14a auch Unternehmen in den Mittelpunkt, die die genannte Steuerung von Energieanlagen ermöglichen. Anbieter smarter Energiemanagementsysteme (EMS) wie gridX nehmen dadurch eine noch wichtigere Rolle im Energiesystem ein. Die in der Energiebranche genutzten Protokolle für die Kommunikation zwischen den Energieanlagen sind Stand heute nicht vollständig vereinheitlicht.
Hersteller konnten sich bislang nicht auf einen einheitlichen Standard einigen und setzen daher noch immer auf verschiedene Sprachen für ihre Anlagen. Aus diesem Grund ist es oft nicht nur äußerst schwierig, Anlagen überhaupt zu steuern, sondern manchmal auch fast unmöglich. Eine Notfallsteuerung bzw. -dimmung, wie sie im Rahmen des § 14a angedeutet wird, ist daher nach jetzigem Stand der Technik für den Netzbetreiber extrem schwer.
Eine Lösung der Problematik schaffen Anbieter wie gridX. Mit seiner herstellerunabhängigen Technologie wird gridX zum Mittler zwischen verschiedenen Anlagen und übersetzt Befehle so, dass die jeweilige Zielanlage sie versteht. Hierfür setzt gridX auf einen bewährten und robusten Prozess zur Integration von unterschiedlichen Herstellern mit ihren uneinheitlichen Anlagen und Sprachen und sorgt so dafür, dass all diese Anlagen herstellerunabhängig kompatibel sind und vernetzt werden können. Hierbei wird vermehrt das universelle EEBus-Protokoll eingesetzt, um die Befehle an eine bestimmte Anlage weiterzugeben und diese nach optimierten Vorgaben zu steuern. Da nach § 14a seit 1. Januar 2024 nur noch steuerbare Neuanlagen verbaut werden dürfen, kommt der Vereinheitlichung der Gerätesprachen noch höhere Bedeutung zu – schon alleine um die Steuerung sicher und schnell ermöglichen zu können und damit im weitesten Sinne die deutsche Netzinfrastruktur zu schützen. Universelle Gerätesprachen wie EEBus gewährleisten schon heute eine sichere Steuerung der Anlagen und haben sich bei der Steuerung durch gridX bereits umfassend bewährt.
Für private Haushalte
Durch die Festschreibung der Steuerbarkeit von Verbrauchsanlagen mit höherer Leistung und der Reduzierung von Netzentgelten für Privathaushalte, können diese einen aktiveren Part einnehmen und sich netzdienlich verhalten. Seit Beginn des Jahres 2024 müssen diese mit ihren Netzbetreibern vereinbaren, dass der Netzbezug in Notsituationen gedrosselt werden kann. Sie haben allerdings den Vorteil, dass sie deshalb durch die zuvor definierten Module eine Netzentgeltreduktion erhalten. Durch die weiteren Möglichkeiten des Home-Energy-Managements können sie ihre Nutzung nun transparent einsehen, den Einfluss durch Abregelung und Dimmung minimieren sowie den Verbrauch und die Erzeugung von Strom aktiv beeinflussen und so zum Prosumenten werden.
Expert:inneneinschätzungen zur Zukunft des § 14a EnWG

§ 14a EnWG und § 9 EEG sind zwei Seiten derselben Medaille und beide basieren auf einem leistungsfähigen HEMS, damit sie in der Praxis funktionieren. § 14a EnWG regelt, wie Netzbetreiber die Leistung steuerbarer Verbraucher wie Wallboxen, Batterien und Wärmepumpen bei Netzbelastung vorübergehend reduzieren können, um das Netz zu schützen. § 9 EEG erweitert diese Logik um Erzeugung und Speicher und legt fest, wie die Einspeisung von PV-Anlagen oder anderen dezentralen Erzeugungsanlagen bei Bedarf begrenzt oder verschoben werden muss.
„Auf dem Papier sind diese Paragrafen in unterschiedlichen Gesetzen weit voneinander entfernt definiert“, so Carsten Schäfer, Senior Product Manager Innovation bei gridX, „aber in der Realität sind sie eng miteinander verflochten. Haushalte können nun Erzeugung, steuerbaren Verbrauch und Flexibilität aus Speichern kombinieren, um bei Bedarf netzdienlich zu agieren. Ohne ein zentrales System zur Optimierung entstehen widersprüchliche Signale, fehlende Transparenz, geringerer Komfort und verlorenes Potenzial.“
Ein HEMS fungiert als Übersetzer und Optimierer zwischen diesen regulatorischen Anforderungen und den Geräten im Haushalt. Es empfängt die Steuerbefehle der Netzbetreiber, bewertet die Prioritäten der verschiedenen Anlagen und setzt sie so um, dass der Nutzer:innenkomfort und die Effizienz hoch bleiben. Carsten bringt es auf den Punkt: „Wenn in einer realen Anlage Begrenzungen nach § 14a EnWG und § 9 EEG auftreten, kann nur ein smartes HEMS diese Signale sinnvoll über alle Anlagen hinweg orchestrieren.“ Statt einfach nur Verbraucher oder Erzeugung abzuschalten, kann ein HEMS die Nutzung anpassen, das Laden verschieben und das Batterieverhalten koordinieren, um die Auswirkungen zu minimieren und zugleich die Vorgaben einzuhalten.
Die eigentliche Chance liegt darin, die für die regulatorische Einhaltung aufgebaute Infrastruktur auch zur Wertschöpfung zu nutzen. Sobald ein HEMS für die Dimmung nach § 14a EnWG und die Einspeisebegrenzung nach § 9 EEG im Einsatz ist, kann es auch dynamische Tarife, lokale Flexibilitätsmärkte oder Anreizprogramme von Energieversorgern einbinden und optimieren. Das bedeutet, der Haushalt vermeidet nicht nur Sanktionen oder Netzkonflikte, sondern gestaltet aktiv seine Energieflüsse, spart Geld und unterstützt das Netz. Kurz gesagt: Die Zukunft besteht nicht aus isolierten Regelungen, sondern darin, ein intelligentes Gesamtsystem zu schaffen, das aktuelle und kommende Energievorschriften harmonisch zusammenführt.